Richtlinien für das Sporttauchen
im Freizeit- und Campingpark Helene-See


(Auszug)

  1. Die Ausübung des Sporttauchens ist anmeldepflichtig und nur in dem gekennzeichneten Bereich des Helene-Sees am Oststrand gestattet.

Die Anmeldung erfolgt über:
Tauchcenter Helene-See, Tel.: +49 335 52 59 84

Das Tauchen geschieht auf eigene Gefahr. Alleintauchgänge sind nicht gestattet.
Die Tauchsportqualifikation ab Open Water Diver, CMAS* oder ein vergleichbares Brevet ist vorzulegen. Bei der Anmeldung ist eine Gebühr pro Taucher und Tauchtag zu entrichten. Die zugelassene Anzahl Sporttaucher je Tag ist begrenzt. Anmeldungen können daher nur innerhalb des Limits vorgenommen werden.

  1. Taucheinstiege sind nur am Oststrand zugelassen. Beim Auftauchen an die Wasseroberfläche ist auf herannahende Surfbords und Segelboote zu achten.
  2. Die maximal zugelassene Tauchtiefe im Helene-See beträgt 30 m. Bei Nachttauchgängen ist die maximale Tauchtiefe auf 10 m beschränkt. Nachttauchgänge sind in der Tauchbasis gesondert anzumelden. Beeinträchtigungen der Nachtruhe lt. Hausordnung sind zu vermeiden.

  3. Die Sporttaucher müssen eine funktionssichere und angemessene Ausrüstung verwenden. Dazu gehren neben ausreichendem Kälteschutz und entsprechenden Auftriebs- und Tariermitteln, z.B. Jacket oder RTW, ein kaltwassertauglicher Atemregler und eine alternative Luftversorgung. Fehlende Ausrüstungsteile können in der Tauchbasis ausgeliehen werden.

  4. Tauchgänge sind so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Flora und Fauna unter Wasser sowie das Aufwirbeln von Sediment unterlassen werden.

  5. Das Betreiben von Atemluftkompressoren ist nicht gestattet. Fr angemeldete Sporttaucher steht die
    Luftfüllstation der Tauchbasis zur Verfügung.

  6. Für das Umkleiden, sowie die Reinigung der Tauchbekleidung und Ausrüstung, sind die Einrichtungen der Tauchbasis zu benutzen. Das Betreten der Dusch- und Waschräume in Tauchbekleidung ist nicht gestattet.

  7. Im übrigen gilt die Campingplatzordnung.

  8. Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Unwirksam werden einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sie sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die dem angestrebten Ziele möglichst nahe kommen.

Helene-See, den 30.03.2001
gez. i.V. Manfred Fischer
Direktor